Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2012
HG 2012§ 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)
(1) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Bestätigung des Wirtschaftsplans
für den Landesbetrieb Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen,
Planstellen und Stellen in den Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere
Liegenschaften in die Teilnahme am Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.
(2) Die
Ansätze bei den Titeln 518 25 sind bis zum Abschluss der jeweiligen Mietverträge
mit dem BLB gesperrt. Von dieser Sperre sind Ausgaben nicht erfasst, die im
Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Liegenschaften stehen.
(3) Nicht
veranschlagte Ausgaben für Mieten nach dem Vermieter-Mieter-Modell beim Titel
518 25 stellen keine Mehrausgaben nach § 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie
können vom Ministerium der Finanzen zugelassen werden, wenn sie durch
Minderausgaben oder Mehreinnahmen an anderer Stelle gedeckt sind.
(4) Die
Ansätze des Titels 518 25 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig.
(5) Vom
BLB zurückgezahlte Beträge aus der Abrechnung von Betriebs- und Nebenkosten sind
bei Titel 518 25 und bei Kapitel 12 020 bei Titel 518 61 abzusetzen.